AGB
Rechtliches
A. Allgemeine Vertragsbedingungen für Leistungen und Lieferungen der Morpheus Logistik GmbH
1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen gelten für jeden Einzelvertrag der Morpheus Logistik GmbH (nachfolgend: Morpheus) mit natürlichen oder juristischen Personen, die keine Verbraucher i.S.v. § 13 BGB sind, sofern im jeweiligen Einzelvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
1.2 Die Vereinbarungen in den Einzelverträgen sind nachfolgend und in den Besonderen Vertragsbedingungen als „Individuelle Vertragsbedingungen“ bezeichnet.
1.3 Ein Einzelvertrag kommt zustande wenn:
1.3.1 Morpheus und der Auftraggeber ein Vertragsdokument unterzeichnet haben;
1.3.2 Morpheus den Auftrag oder die Bestellung des Auftraggebers durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt hat;
1.3.3 Der Auftraggeber ein Angebot von Morpheus vorbehaltlos und ohne Änderungen angenommen hat;
1.3.4 Morpheus mit der Ausführung des Auftrages begonnen hat.
Bestätigt Morpheus den Auftrag des Auftraggebers durch eine schriftliche Auftragsbestätigung, so ist allein diese für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich. Nachträgliche Änderungen sind nur schriftlich und mit Zustimmung durch Morpheus möglich.
1.4 Bei Widersprüchen zwischen Bestimmungen der nachstehenden Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen und der Individuellen Vertragsbedingungen gelten die Bestimmungen in der nachfolgend genannten Reihenfolge:
- Allgemeinen Vertragsbedingungen
- Besondere Vertragsbedingungen
- Individuelle Vertragsbedingungen
1.5 Bei Widersprüchen zwischen den jeweiligen Individuellen Vertragsbedingungen gelten die Individuellen Vertragsbedingungen, die sich speziell mit der zu regelnden Materie befassen. Gleiches gilt bei Widersprüchen zwischen den jeweiligen Besonderen Vertragsbedingungen sowie zwischen den jeweiligen Anlagen.
1.6 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Auftraggebers erkennt Morpheus nicht an, es sei denn, Morpheus hat sie im Einzelfall ausdrücklich schriftlich durch Unterschrift einer der hierzu befugten Geschäftsführer anstelle der hier vorliegenden Vertragsbedingungen anerkannt.
1.7 Die Vertragsbedingungen von Morpheus gelten auch für den Fall, dass Morpheus in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Vertragsbedingungen des Auftraggebers ihre Leistung vorbehaltlos ausführt.
1.8 Abweichungen von diesen Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen sind nur wirksam, wenn die jeweilige Klausel in den Individuellen Vertragsbedingungen ausdrücklich auf die Klausel in den Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen von der abgewichen wird, verweist.
1.9 Morpheus ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den nachstehenden Vertragsbedingungen in Verbindung mit den jeweiligen Einzelverträgen Dritter zu bedienen.
1.10 Morpheus entscheidet nach eigenem Ermessen über den Einsatz und Austausch eigener Mitarbeiter im Rahmen der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den nachstehenden Vertragsbedingungen und den Einzelverträgen. Sofern die Leistungserbringung beim Auftraggeber erfolgt, bleibt allein Morpheus gegenüber ihren eingesetzten Mitarbeitern weisungsbefugt. Die Mitarbeiter von Morpheus werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert.
1.11 Aufrechnungsrechte sind gegenüber Morpheus ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Forderungen gegen Morpheus, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von Morpheus anerkannt worden sind.
1.12 Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte können Morpheus gegenüber nur insoweit geltend gemacht werden, als sie auf Ansprüchen des Auftraggebers aus dem jeweiligen Einzelvertrag beruhen, aus dem Morpheus Zahlungsansprüche gegenüber dem Auftraggeber geltend macht.
1.13 Die Abtretung und/oder Übertragung von Rechten und/oder Pflichten aus diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen, den Besonderen Vertragsbedingungen und den Einzelverträgen durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Morpheus.
1.14 Morpheus kann etwaige Zahlungsansprüche des Auftraggebers auch durch Aufrechnung mit fälligen Forderungen tilgen, die einem konzernverbundenen Unternehmen von Morpheus i. S. d. §§ 15ff. AktG gegen den AG zustehen. Morpheus wird dem Auftraggeber auf Anfrage die jeweils aktuelle Liste dieser Unternehmen zur Verfügung stellen.
1.15 Kostenvoranschläge sowie Auskünfte von Morpheus in Bezug auf Umfang, Art und Dauer der zu erbringenden Leistungen sowie der zu erwartenden Kosten sind freibleibend und können lediglich annähernd sein. Sie beinhalten keine Zusicherung. Verbindlicher Vertragsinhalt können sie nur werden, wenn Morpheus solche Kostenvoranschläge und Auskünfte schriftlich ohne jeden Vorbehalt erteilt. Detaillierte Kostenvoranschläge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers erstellt. Sie sind kostenpflichtig.
2. Auftragsdurchführung
2.1 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderweitig vereinbart, schuldet Morpheus nur die vertraglich vereinbarten Leistungen, die Morpheus unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorgaben erbringt.
2.2 Für Beschädigungen oder Zerstörungen von Gegenständen des Auftraggebers sowie deren Abhandenkommen als Folge einer sachgerechten Erbringung der Leistung von Morpheus leistet Morpheus, vorbehaltlich der Haftungsbestimmungen in Ziffer 9, keinen Ersatz.
2.3 Bei der Aufbewahrung von Gegenständen, die Morpheus vom Auftraggeber übergeben wurden, ist die Haftung von Morpheus auf die eigenübliche Sorgfalt beschränkt.
3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber hat Morpheus über alle Umstände vollständig zu informieren, die für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen relevant sind. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderweitig vereinbart, ist Morpheus nicht verpflichtet, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
3.2 Soweit zur Erbringung der Leistungen von Morpheus Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers erforderlich sind, hat er diese auf eigene Kosten zu erbringen. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderweitig vereinbart, erstattet Morpheus dem Auftraggeber keine Aufwendungen.
3.3 Soweit zur Erbringung der Leistungen von Morpheus Geräte, Gegenstände oder Knowhow des Auftraggebers erforderlich sind, wird der Auftraggeber diese auf eigenen Kosten Morpheus rechtzeitig zur Verfügung stellen. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderweitig vereinbart, erstattet Morpheus dem Auftraggeber nicht die Aufwendungen für die (An-)Lieferung der Geräte/ Gegenstände.
3.4 Sofern der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, ist Morpheus berechtigt, dem Auftraggeber den dadurch entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen und etwaige Fristen angemessen zu verlängern. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
3.5 Morpheus ist von der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit, solange der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Die Zahlungspflicht des Auftraggebers bleibt hiervon unberührt.
3.6 Sofern Morpheus auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers tätig wird, obliegen dem Auftraggeber alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus der Natur der Sache oder einer Vereinbarung mit dem Auftraggeber etwas anderes ergibt. Solange der Auftraggeber die notwendigen Maßnahmen nicht getroffen hat, ist Morpheus von der Erbringung der Leistung befreit.
3.7 Sofern Morpheus im Auftrag des Auftraggebers Leistungen oder Waren ausführt, ist der Auftraggeber auf Anforderung von Morpheus verpflichtet, die für die Aus- und Einfuhr erforderlichen Mitwirkungshandlungen auf eigene Kosten vorzunehmen.
3.8 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus den Besonderen und Individuellen Vertragsbedingungen ergeben.
4. Leistungszeitpunkt
4.1 Der Leistungszeitpunkt ergibt sich aus den Individuellen Vertragsbedingungen. Sofern die Leistung innerhalb eines Leistungszeitraumes zu erbringen ist, beginnt die Berechnung des Zeitraumes mit Datum der Auftragsbestätigung von Morpheus bzw. mit dem Beginn des in der Auftragsbestätigung genannten Zeitraumes, jedoch nicht vor der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
4.2 Leistungszeitpunkte sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich oder in elektronischer Form durch die von Morpheus benannten Ansprechpartner ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind.
4.3 Wird aus von Morpheus zu vertretenden Gründen ein verbindlicher Leistungszeitpunkt nicht eingehalten, kann der Auftraggeber Morpheus zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Die durch den Auftraggeber gesetzte Frist darf dabei vier Wochen nicht unterschreiten.
4.4 Sollte Morpheus an der Leistungserbringung wegen höherer Gewalt, Eingriffen von hoher Hand – gleich, ob diese das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder Gebiete betreffen, aus denen und/oder durch die hindurch die Selbstbelieferung von Morpheus erfolgt – Katastrophen, Pandemien, Krieg, Aufruhr oder Streik in eigenen Betrieben, Auslieferungseinrichtungen, Zulieferungsbetrieben oder im Bereich der Transportmittel vorübergehend gehindert sein und dadurch vereinbarte Leistungszeitpunkte nicht einhalten können, ist Morpheus berechtigt, die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Die vereinbarte Leistungszeit verlängert sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Ereignisse angemessen. Insofern stehen dem Auftraggeber keine Ansprüche wegen Nichtleistung oder Spätleistung zu. Morpheus wird den Auftraggeber vom Eintritt solcher Ereignisse unverzüglich schriftlich unterrichten.
5. Lieferung
5.1 Alle Lieferungen von Morpheus verstehen sich ab Lager unter der im Leistungsschein angegebenen Adresse.
5.2 Morpheus ist zu Teillieferungen berechtigt und behält sich rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung vor.
5.3 Sofern in dem Einzelvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort der Ort des Geschäftsbetriebs des Auftraggebers.
5.4 Sämtliche Lieferungen sowie ggf. der Rücktransport von Gegenständen des Auftraggebers erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Rücktransport von Gegenständen des Auftraggebers wird nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen des Auftraggebers durchgeführt.
5.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von Morpheus gelieferten Waren und erbrachten Leistungen unverzüglich nach der Ablieferung bzw. nach deren Erbringung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen. Erkennbare Mängel hat er Morpheus unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Ablieferung bzw. Erbringung schriftlich anzuzeigen. Bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel, die sich später zeigen, hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung Morpheus schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat den jeweiligen Mangel möglichst detailliert zu beschreiben. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, gilt die Ware oder die erbrachte Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
5.6 Bei Lieferung durch einen von Morpheus beauftragten Transporteur ist der Auftraggeber verpflichtet, Transportschäden und/oder -verluste sowie Lieferfristüberschreitungen wie nachfolgend beschrieben anzuzeigen:
5.6.1 Der Auftraggeber hat die Ware bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Transportschäden und/oder -verluste zu untersuchen und etwaige Schäden und/oder Verluste gegenüber dem Transporteur bei Ablieferung schriftlich anzuzeigen.
5.6.2 Äußerlich nicht erkennbare Transportschäden und/oder -verluste hat der Auftraggeber dem Transporteur unverzüglich nach Ablieferung, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung der Transportschäden schriftlich anzuzeigen.
5.6.3 Der Auftraggeber hat den Schaden detailliert zu beschreiben und Morpheus unverzüglich eine Kopie der Anzeige zu übermitteln.
5.6.4 Lieferfristüberschreitungen hat der Auftraggeber Morpheus unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
5.7 Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige Anzeige, so wird vermutet, dass die Ware in vertragsgemäßem Zustand geliefert wurde.
5.8 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderweitig vereinbart, geht das Verpackungsmaterial bei Erhalt der Ware in das Eigentum des Auftraggebers über. Dies betrifft insbesondere. Umverpackungen, Transport- und Produktverpackungen.
6. Preise, Preisanpassung und Zahlungsbedingungen
6.1 Die Preise für die von Morpheus zu erbringenden Leistungen, sowie für die zu liefernde Ware ergeben sich aus den Individuellen Vertragsbedingungen.
6.2 Soweit in den Individuellen Vertragsbedingungen kein Preis vereinbart wurde, werden die von Morpheus zu erbringenden Leistungen gegen Berechnung des Zeit- und Materialaufwandes erbracht.
6.3 Soweit nicht im Einzelvertrag ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, ist Morpheus berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen, die Preise zum 1. März eines jeden Jahres angemessen zu erhöhen.
6.4 Darüber hinaus ist Morpheus, soweit nicht im jeweiligen Einzelvertrag ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, berechtigt, die Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preisanpassung kommt in Betracht, wenn sich z. B. Kosten für Personal oder Hard- und Software erhöhen oder reduzieren. Steigerungen bei einer Kostenart dürfen in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Preisreduzierungen kommen bei Kostensenkungen in Betracht, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
6.5 Eine Preisänderung wird wirksam mit Ablauf von zwei Monaten nach Ablauf des Monats, in welchem dem Auftraggeber die Änderung in Textform mitgeteilt wurde.
6.6 Erhöhen sich die Gesamtpreise je Einzelvertrag um mehr als 10 % p. a., ist der Auftraggeber berechtigt, den von der Preiserhöhung betroffenen Einzelvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat seit Mitteilung über die Entgelterhöhung zu schriftlich, durch Unterschrift, zu kündigen.
6.7 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderweitig vereinbart, werden Wegzeiten (inkl. Wartezeiten) und Reisekosten dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Reisekosten beinhalten insbesondere, ohne aber hierauf beschränkt zu sein, die tatsächlichen Transport- und Übernachtungskosten sowie Verpflegungskosten gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
6.8 Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, verstehen sich alle Preise netto in EURO und Zahlungen sind ohne jeden Abzug binnen 14 Kalendertagen, gerechnet ab Rechnungsdatum, fällig. Sofern anwendbar, ist der Auftraggeber verpflichtet, die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen. Sonstige Steuern und Abgaben, wie z.B. Quellensteuer oder Importzölle, die auf die Leistungen oder Waren von Morpheus erhoben werden, sind vom Auftraggeber zu tragen. Sofern Morpheus für solche Steuern und Abgaben in Anspruch genommen wird, wird der Auftraggeber Morpheus von diesen Ansprüchen freihalten.
6.9 Leistet der Auftraggeber nicht innerhalb der Fälligkeit, gerät er ohne weitere Mahnung in Verzug. In einem solchen Fall ist Morpheus berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank vom Auftraggeber zu verlangen.
6.10 Dauert der Zahlungsverzug länger als drei Monate oder befindet sich der Auftraggeber mit mindestens zwei aufeinander folgenden Zahlungen in Verzug, so ist Morpheus berechtigt, den jeweiligen Einzelvertrag fristlos zu kündigen und/oder hiervon zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche von Morpheus bleiben unberührt.
6.11 Alle Zahlungen des Auftraggebers werden ohne Rücksicht auf etwaige andere Verfügungen des Auftraggebers, stets zuerst auf etwaige Zinsen und Kosten und danach auf die ältesten Forderungen des Auftraggebers angerechnet.
6.12 Werden nach Abschluss eines Einzelvertrages begründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit, insbesondere an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erkennbar, die die Erfüllung der dem Auftraggeber obliegenden Verpflichtungen gefährden, und ist der Auftraggeber trotz entsprechender schriftlicher Aufforderung nicht zur Vorkasse oder zur Stellung einer geeigneten Sicherheit bereit, so ist Morpheus nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Einzelvertrag zurückzutreten.
6.13 Monatlich zu entrichtende Entgelte werden monatlich im Voraus in Rechnung gestellt. Nutzungsabhängige, variable Entgelte werden am Ende des Monats in Rechnung gestellt; Morpheus ist jedoch berechtigt, eine Abschlagszahlung in angemessener Höhe monatlich im Voraus in Rechnung zu stellen.
6.14 Weitere Zahlungsbedingungen können sich aus den Besonderen und Individuellen Vertragsbedingungen ergeben.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von Morpheus bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber.
7.2 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung mit anderen Waren steht Morpheus Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Waren von Morpheus zu diesen anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Die Verarbeitung oder Verbindung durch den Auftraggeber wird stets für Morpheus vorgenommen. Für das Miteigentum gilt vorstehende Ziffer 7.1 entsprechend.
7.3 Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Veräußerungen, Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen, darf der Auftraggeber nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung von Morpheus vornehmen.
7.4 Übersteigt der Wert der Morpheus zustehenden Sicherungen die zu sichernden offenen Forderungen um mehr als 20%, ist Morpheus insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet. Zugrunde zu legen ist der Nettorechnungswert, den Morpheus dem Auftraggeber berechnet hat.
7.5 Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, im Fall unbefriedigender Auskunft über die Zahlungsfähigkeit und/oder Vermögenslage des Auftraggebers oder wenn Zwangsvollstreckungen oder Wechselproteste gegen den Auftraggeber vorliegen sowie bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers ist Morpheus berechtigt, den Einzelvertrag zu kündigen bzw. von diesem zurückzutreten und die Vorbehaltsware ohne weiteres an sich zu nehmen. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.
7.6 Bei Beeinträchtigung der Eigentumsrechte von Morpheus durch Dritte, insbesondere bei Beschlagnahme oder Pfändung der Vorbehaltsware, hat der Auftraggeber sofort unter Übersendung der ihm verfügbaren Unterlagen (z.B. Verpfändungsprotokoll) Morpheus zu benachrichtigen und den Dritten auf die Eigentumsrechte von Morpheus hinzuweisen. Der Auftraggeber hat alle Kosten zu tragen, die zur Aufhebung der Rechtsbeeinträchtigung von Morpheus erforderlich sind.
7.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für Morpheus auf eigene Kosten sorgfältig aufzubewahren, instandzuhalten und zu reparieren sowie nach den Maßstäben eines sorgfältigen Kaufmannes gegen Verschlechterung, Untergang und Verlust zu versichern. Etwaige Versicherungsansprüche oder andere Ersatzansprüche wegen Verschlechterung, Untergangs oder Verlustes tritt der Auftraggeber bereits hiermit an die dies annehmende Morpheus ab.
7.8 Änderungen des Einsatzortes der Vorbehaltsware wird der Auftraggeber Morpheus unverzüglich schriftlich mitteilen.
7.9 Für Test- und Vorführzwecke von Morpheus gelieferte Gegenstände, Programme oder Daten bleiben im Eigentum von Morpheus.
8. Mängelhaftung
8.1 Anfängliche Unmöglichkeit: Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1, Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen.
8.2 Die Beschaffenheit der Ware oder Leistung von Morpheus ergibt sich ausschließlich und abschließend aus den jeweiligen Individuellen Vertragsbedingungen oder, soweit vorhanden, aus der diesen beigefügten Produktbeschreibung. Die in den Individuellen Vertragsbedingungen und/oder in der Produktbeschreibung enthaltenen Angaben stellen keine Garantien dar.
8.3 Morpheus übernimmt keine Beschaffenheits-, Haltbarkeits- oder sonstige Garantie, es sei denn, Morpheus hat im Einzelfall schriftlich, durch Unterschrift, eine als Garantie bezeichnete Zusage gemacht.
8.4 Bei unerheblicher Minderung des Wertes und/oder der Tauglichkeit der Ware oder Leistung hat der Auftraggeber keine Mängelhaftungsansprüche. Gleiches gilt bei Mängeln, die auf äußere Einflüsse, Bedienungsfehler oder auf nicht von Morpheus durchgeführte und auch nicht von Morpheus genehmigte Änderungen – auch der Ablaufumgebung -, Ergänzungen, Ein- oder Ausbauten, Reparaturversuche oder sonstige Manipulationen zurückzuführen sind.
8.5 Soweit Software Gegenstand der Lieferung bzw. Leistung ist, sind sich Morpheus und der Auftraggeber darüber einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, jegliche Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Als Mangel gelten im Zusammenhang mit Software daher nur solche Abweichungen von den im Auftrag festgelegten Funktionen der Software, welche die Nutzung der Software zu dem Auftrag zu Grunde liegenden Verwendungszeck verhindern oder mehr als unerheblich beeinträchtigen.
8.6 Im Falle rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge wird Morpheus nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Morpheus ist berechtigt, mindestens drei Nacherfüllungsversuche vorzunehmen.
8.7 Im Übrigen stehen dem Auftraggeber vorbehaltlich nachstehender Ziffer 8.8 die weiteren gesetzlichen Rechte zu.
8.8 Für den Anspruch auf Schadenersatz gelten die allgemeinen Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 9.
8.9 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Morpheus die im Rahmen der Mängelbeseitigungsarbeiten notwendige Unterstützung kostenlos zu gewähren.
8.10 Für etwaige Datensicherungen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
9. Haftung
9.1 Morpheus haftet unbeschränkt für Schäden,
9.1.1 die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Morpheus, ihren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten oder durch vorsätzliches Verhalten ihrer sonstigen Erfüllungsgehilfen verursacht wurden;
9.1.2 aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.2 Für Schäden, die durch grob fahrlässiges Verhalten sonstiger Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, wird die Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen typischerweise gerechnet werden muss.
9.3 Für Schäden, die durch Morpheus, ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht wurden, haftet Morpheus nur, sofern schuldhaft eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhalten der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht gilt die Haftungsbeschränkung nach Ziffer 9.2 dieser Haftungsregelung.
9.4 Die Haftung für Datenverlust, der durch Morpheus, ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht wurde, wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der auch bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung eingetreten wäre. Dies gilt nicht, für Daten, für deren Sicherung ausweislich eines Einzelvertrags allein Morpheus verantwortlich ist.
9.5 Für Schäden gemäß Ziffern 9.2, 9.3 und 9.4 dieser Vertragsbedingungen ist Morpheus berechtigt, in den Einzelverträgen betragsmäßige Haftungshöchstgrenzen festzusetzen.
9.6 Vorbehaltlich der Regelungen in Ziffern 9.1, 9.3 und 9.4 ist jede sonstige Haftung von Morpheus ausgeschlossen.
9.7 Morpheus übernimmt keine Garantie und kein Beschaffungsrisiko, es sei denn, Morpheus hat im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich eine als solche bezeichnete Garantie und/oder ein als solches bezeichnetes Beschaffungsrisiko übernommen.
9.8 Morpheus haftet nicht für Schäden, die durch die nicht rechtzeitige Belieferung/Nichtbelieferung durch Unterauftragnehmer von Morpheus entstehen, wenn und soweit Morpheus den jeweiligen Unterauftragnehmer sorgfältig ausgesucht hat und den entsprechenden Unterauftrag rechtzeitig und mit ausreichenden Mengen abgeschlossen hat.
9.9 Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Morpheus, ihren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten und bei Vorsatz sonstiger Erfüllungsgehilfen sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten anstelle der in Ziffer Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. vorstehender Mängelhaftungsregelung genannten Fristen für Mängelansprüche die gesetzlichen Fristen.
9.10 Soweit nach den vorstehenden Ziffern 9.1 – 9.9 die Haftung von Morpheus ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch zugunsten der Mitarbeiter von Morpheus für den Fall der direkten Inanspruchnahme der Mitarbeiter von Morpheus durch den Auftraggeber.
10. Urheberrechte
10.1 Soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung der von Morpheus erbrachten Leistungen notwendig ist, und soweit nicht anderweitig in den Besonderen oder Individuellen Vertragsbedingungen bestimmt, räumt Morpheus dem Auftraggeber an urheberrechtsfähigen Leistungen nach erfolgter Zahlung des Auftraggebers jeweils ein nicht-ausschließliches und nicht-übertragbares Nutzungsrecht in dem Umfang ein, wie es zur vertragsgemäßen Nutzung der von Morpheus erbrachten Leistungen erforderlich ist.
10.2 Die Weitergabe und Verwertung von Leistungen von Morpheus über den vertraglich festgelegten Zweck hinaus, insbesondere deren Veröffentlichung, ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung, durch Unterschrift von Morpheus zulässig.
11. Rechte Dritter
11.1 Wird die vertragsgemäße Nutzung der von Morpheus gelieferten Vertragsgegenstände und/ oder erbrachten Leistungen durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, hat Morpheus in einem für Morpheus zumutbaren Umfang das Recht, nach eigener Wahl entweder durch geeignete Maßnahmen die der vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehenden Rechte Dritter zu beseitigen oder die Lieferung bzw. Leistung dergestalt zu verändern oder zu ersetzen, dass Rechte Dritter nicht mehr verletzt werden oder die Befugnis zu erwirken, dass die Vertrags Vertragsgegenstände und/ oder erbrachten Leistungen uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Auftraggeber vertragsgemäß genutzt werden dürfen.
11.2 Morpheus stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Verletzung von Rechten und Schutzrechten Dritter durch oder im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung der von Morpheus gelieferten Vertragsgegenstände und/ oder erbrachten Leistungen durch den Auftraggeber ergeben.
11.3 Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls Dritte ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Rechten oder Schutzrechten geltend machen.
12. Kündigung
12.1 Morpheus und der Auftraggeber sind berechtigt, ohne Einhaltung von Fristen, Einzelverträge außerordentlich zu kündigen oder von ihnen zurückzutreten, wenn die jeweils andere Partei (i) ihre Zahlungen einstellt oder (ii) ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen beantragt oder (iii) eröffnet oder (iv) mangels Masse nicht eröffnet wird oder (v) wenn sie gegen die Verordnungen (EG) Nr.2580/2001 oder 881/2002 oder entsprechende internationale und nationale Regelwerke verstößt. Weitere Gründe, die zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, bleiben unberührt.
12.2 In den Einzelverträgen oder gesetzlich vorgesehene außerordentliche und ordentliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
12.3 Jede Kündigung muss schriftlich, durch Unterschrift einer der hierzu befugten Geschäftsführer und/ oder anderer Vertreter erfolgen.
13. Geheimhaltung
13.1 Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung strikter Vertraulichkeit hinsichtlich aller Informationen, die sie schriftlich, mündlich oder in anderer Form im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen, den Besonderen Vertragsbedingungen sowie den Individuellen Vertragsbedingungen von der jeweils anderen Vertragspartei erhalten, insbesondere, aber nicht beschränkt auf Dokumente, Entwürfe, Pläne, Daten, Know-how und jede andere Form von Geschäftsgeheimnissen.
13.2 Die Parteien werden diese Informationen ausschließlich zu dem Zwecke benutzen, die Verpflichtungen gemäß diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen, den Besonderen Vertragsbedingungen und der Individuellen Vertragsbedingungen zu erfüllen. Die Parteien sind verpflichtet, in geeigneter Weise auch ihre Mitarbeiter und weitere Personen, die mit der Erfüllung dieser Pflichten befasst sind, auf die Einhaltung der Vertraulichkeit zu verpflichten.
13.3 Die Vertraulichkeitsverpflichtung entfällt, wenn die jeweils zur Vertraulichkeit verpflichtete Partei nachweist, dass
13.3.1 ihr eine bestimmte Information bereits bekannt war, bevor die Kooperation begonnen wurde,
13.3.2 sie diese Information von einer anderen, dazu berechtigten dritten Partei erhalten hat,
13.3.3 die Information allgemein zugänglich war, ohne dass die zur Vertraulichkeit verpflichtete Partei für diese allgemeine Zugänglichkeit verantwortlich ist,
13.3.4 sie die Information unabhängig von der laufenden Kooperation selbst entwickelt hat,
13.3.5 oder sie kraft behördlicher Anordnung oder gesetzlicher Verpflichtung zur Offenlegung verpflichtet war.
13.4 Bei der Versendung von Dokumenten auf elektronischem Wege, weist Morpheus darauf hin, dass diese Form der Übermittlung nicht gesichert erfolgt und die Einhaltung der Vertraulichkeit hierdurch nicht gewährleistet ist.
14. Datenschutz
14.1 Morpheus weist darauf hin, dass personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen gespeichert und im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen verarbeitet werden.
14.2 Wenn und soweit Morpheus im Rahmen der Leistungserbringung eines nach diesen Allgemeinen und den Besonderen Vertragsbedingungen geschlossenen Vertrages personenbezogene Daten des Auftraggebers und/oder Dritter im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, gelten die Regelungen gemäß Anlage 1 (Ergänzende Regelungen zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO) zu diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen.
15. Kommunikation mit Morpheus, Form und Zugang von Mitteilungen
15.1 Jegliche Kommunikation im Rahmen des Vertragsverhältnisses und der Geschäftsbeziehung mit Morpheus hat über die im Leistungsschein Kontaktdaten zu erfolgen, sofern im Einzelvertrag keine abweichende Regelung erfolgt:
15.2 Soweit in diesen Allgemeinen oder den Besonderen Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bedürfen alle Erklärungen und Mitteilungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses und der Geschäftsbeziehung mindestens der Textform gem. § 126b BGB. Sofern in diesen Allgemeinen oder den Besonderen Vertragsbedingungen, den Einzelverträgen oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften keine strengere Form (insbesondere Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift gemäß § 126 Abs. 1 und 2 BGB) oder ein explizites Unterschriftserfordernis vorgesehen ist, genügt für die Schriftform auch eine Mitteilung per E-Mail. Die Parteien stimmen darüber ein, dass eine elektronisch per DocuSign o.ä. generierte Unterschrift als Unterschrift im Sinne des § 126 BGB gilt und dass die elektronische Übermittlung der elektronisch per DocuSign unterzeichneten Dokumente den Formanforderungen dieser Ziffer 15.2 genügt.
15.3 Mitteilungen, die an andere als die in Ziffer 15.1 genannten Kontaktdaten gesendet werden, gelten als nicht zugegangen. Abweichend hiervon gilt eine Mitteilung als zugegangen, wenn die jeweilige Kontaktperson bei Morpheus den Zugang ausdrücklich bestätigt oder auf die Mitteilung inhaltlich reagiert. In diesem Fall gilt der Zugang mit dem Zeitpunkt der Bestätigung oder der inhaltlichen Reaktion als erfolgt.
16. Verschiedenes
16.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen, der Besonderen Vertragsbedingungen, sowie der Individuellen Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform, durch Unterschrift. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
16.2 Zwischen den Parteien findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) sind ausgeschlossen.
16.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche gegenüber Kaufleuten und Körperschaften des öffentlichen Rechts ist für alle Verfahrensarten der Sitz der Morpheus. Morpheus hat zudem das Recht den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
16.4 Morpheus behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen und die Besonderen Vertragsbedingungen von Zeit zu Zeit zu ändern oder zu ergänzen. Bei Dauerschuldverhältnissen gelten die Allgemeinen und die Besonderen Vertragsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Bei sonstigen Schuldverhältnissen ist die jeweils gültige Version zum Zeitpunkt des Zustandekommens des jeweiligen Einzelvertrages maßgebend.
16.5 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen, der Besonderen Vertragsbedingungen oder der Individuellen Vertragsbedingungen
16.6 ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Es ist der ausdrückliche Wunsch der Parteien, die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen des Vertrages in jedem Fall beizubehalten und damit die Anwendbarkeit des § 139 BGB insgesamt auszuschließen. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die rechtlich zulässig ist und der unwirksamen Bestimmung inhaltlich am nächsten kommt und den wohlverstandenen wirtschaftlichen Interessen der Parteien an der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht. Entsprechendes gilt für eventuelle Regelungslücken.
Anlage 1 (Ergänzende Regelungen zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO) zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Leistungen und Lieferungen der Morpheus Logistik GmbH
1. Präambel
Dieser Vertrag zur Auftragsverarbeitung (im Folgenden: AVV) konkretisiert die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Parteien im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Verantwortlichen durch den Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 28 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Er ergänzt die zwischen den Parteien bestehenden Einzelverträge und findet auf alle Verarbeitungen personenbezogener Daten Anwendung, die Morpheus im Rahmen der für den Verantwortlichen erbrachten Leistungen und Dienste vornimmt.
2. Gegenstand und Dauer der Verarbeitung
2.1 Morpheus verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag und nach Weisung des Verantwortlichen im Rahmen der Erbringung der in den Einzelverträgen vereinbarten Leistungen.
2.2 Die Dauer dieses AVV entspricht der Laufzeit des am längsten bestehenden Einzelvertrags zwischen den Parteien.
2.3 Diese Vereinbarung gilt vorranging vor anderen Vereinbarungen und Abreden zwischen Morpheus und dem Verantwortlichen, es sie denn, zwischen den Parteien wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
3. Art und Zweck der Verarbeitung
3.1 Die Verarbeitung umfasst insbesondere das Speichern, Erfassen, Organisieren, Strukturieren, Anpassen, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Abgleichen und Löschen personenbezogener Daten.
3.2 Zweck der Verarbeitung ist die Bereitstellung und die Erbringung der vereinbarten Leistungen. Dies umfasst u.a.:
- Bereitstellung, Durchführung und Optimierung von Logistik-, Transport- und IT-Dienstleistungen,
- Sicherstellung der Betriebsbereitschaft und Funktionalität der eingesetzten Software und Hardware,
- Einhaltung gesetzlicher und vertraglicher Verpflichtungen,
- Qualitätssicherung, Analyse und Weiterentwicklung der angebotenen Services,
- Kommunikation und Zusammenarbeit mit allen an der Lieferkette beteiligten Parteien.
3.3 Die Verarbeitung der Daten im Auftrag des Verantwortlichen findet ausschließlich auf dem Gebiet der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) / der Bundesrepublik Deutschland statt. Jede Übermittlung von Daten durch Morpheus an ein Drittland oder eine internationale Organisation erfolgt ausschließlich auf der Grundlage schriftlicher (oder dokumentierter elektronischer) Weisungen des Verantwortlichen oder zur Einhaltung einer speziellen Bestimmung nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, und muss mit Kapitel V der DSGVO im Einklang stehen. Die grundlegenden Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung bleiben unberührt.
4. Art der Daten und Kategorien betroffener Personen
4.1 Verarbeitete Datenarten können insbesondere folgende umfassen:
- Adressdaten der anzubindenden Häuser und Niederlassungen des Auftraggebers
- Überflugkoordinaten der Routen und Landschaft
4.2 Kategorien betroffener Personen:
- Kunden
- Mitarbeiter
- Auftragsverarbeiter
- Lieferanten
4.3 Öffentlicher Raum
- Orte im Freien
- Orte innerhalb von Gebäuden
5. Rechte und Pflichten des Verantwortlichen
5.1 Der Verantwortliche ist verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO für die Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung der personenbezogenen Daten im Auftrag durch Morpheus. Der Verantwortliche ist für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung und die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen verantwortlich.
5.2 Er ist berechtigt, Weisungen hinsichtlich Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung zu erteilen. Weisungen sind schriftlich oder in Textform zu erteilen.
6. Pflichten von Morpheus
6.1 Morpheus verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen dieses AVV und der dokumentierten Weisungen des Verantwortlichen, sofern sie nicht durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zu einer anderen Verarbeitung verpflichtet ist.
6.2 Morpheus verpflichtet sich, die Vertraulichkeit der verarbeiteten Daten zu wahren und alle mit der Verarbeitung befassten Personen entsprechend zu verpflichten.
6.3 Morpheus ergreift geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.
6.4 Morpheus unterstützt den Verantwortlichen bei der Erfüllung der Rechte betroffener Personen (z. B. Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit).
6.5 Morpheus unterstützt den Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den Art. 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten (z. B. Meldepflichten bei Datenschutzverletzungen, Datenschutz-Folgenabschätzung).
6.6 Nach Abschluss der Verarbeitung oder der Beendigung von Einzelverträge werden die personenbezogenen Daten nach Wahl des Verantwortlichen gelöscht oder zurückgegeben, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
7. Einsatz von Unterauftragsverarbeitern
7.1 Der Verantwortliche erteilt hiermit Morpheus eine vorherige allgemeine Genehmigung, Unterauftragsverarbeiter mit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der Regelungen dieser Ziffer 7 zu beauftragen.
7.2 Der Einsatz von Unterauftragsverarbeitern erfolgt nach eigenem Ermessen von Morpheus unter der Voraussetzung, dass folgende Regelungen eingehalten werden:
7.2.1 Morpheus wird den Unterauftragsverarbeiter sorgfältig auswählen und vor der Beauftragung prüfen, dass dieser die zwischen dem Verantwortlichen und Morpheus getroffenen Vereinbarungen einhalten kann.
7.2.2 Die Unterauftragsverarbeitung muss in Textform erfolgen. Morpheus wird dem Verantwortlichen die Unterbeauftragung auf Anfrage in Kopie übermitteln.
7.2.3 Morpheus wird dem Verantwortlichen bei Vertragsschluss eine Liste der Unterauftragsverarbeiter, die Morpheus derzeit zur Unterauftragsverarbeitung einsetzt, zur Verfügung stellen und diese Liste bei Änderungen entsprechend anpassen.
7.2.4 Morpheus informiert den Verantwortlichen im Voraus über alle geplanten Änderungen der Liste der Unterauftragsverarbeiter. Dem Verantwortlichen steht im Einzelfall ein Recht zu, Einspruch gegen die Beauftragung eines potentiellen weiteren Unterauftragsverarbeiters zu erheben. Ein Einspruch darf nur aus wichtigem, Morpheus nachzuweisenden Grund erhoben werden. Soweit der Verantwortlichen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Benachrichtigung Einspruch erhebt, erlischt sein Einspruchsrecht bezüglich der entsprechenden Beauftragung. Erhebt der Verantwortlichen Einspruch, ist Morpheus berechtigt, den jeweiligen Leistungsschein und den Vertrag über die Auftragsverarbeitung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen.
7.2.5 Morpheus kann einen Unterauftragsverarbeiter ohne vorherige Mitteilung austauschen, wenn der Austausch aus Sicherheits- oder anderen dringenden Gründen erforderlich ist. In diesem Fall informiert Morpheus den Verantwortlichen unverzüglich über die Ernennung des neuen Unterauftragsverarbeiters. Dabei gilt Ziffer 7.2.4 entsprechend.
7.3 Morpheus wird sicherstellen, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten von Morpheus auch gegenüber dem Unterauftragsverarbeiter gelten. Morpheus wird die Einhaltung dieser Pflichten regelmäßig kontrollieren. Morpheus wird insbesondere vor der Unterbeauftragung und regelmäßig während der Laufzeit des Unterauftragverarbeitungsvertrages überprüfen, ob der Unterauftragsverarbeiter die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat. Morpheus wird das Ergebnis der Kontrolle dokumentieren und auf Anfrage an den Verantwortlichen übermitteln.
7.4 Eine Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln).
8. Kontrollrechte des Verantwortlichen
8.1 Der Verantwortliche ist berechtigt, die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben beim Auftragsverarbeiter, auch durch Inspektionen oder durch beauftragte Dritte, zu überprüfen.
8.2 Morpheus verpflichtet sich, dem Verantwortlichen auf Anfrage alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise über die Einhaltung der Pflichten aus diesem AVV zur Verfügung zu stellen.
9. Mitteilungspflichten
9.1 Morpheus informiert den Verantwortlichen unverzüglich über Störungen, Verstöße gegen Datenschutzvorschriften oder gegen die in diesem Vertrag getroffenen Festlegungen sowie über Verdachtsfälle auf Datenschutzverletzungen.
9.2 Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen bei der Erfüllung der Meldepflichten gemäß Art. 33 und 34 DSGVO.
9.3 Die Parteien informieren die andere Partei unverzüglich über Kontrollen und Maßnahmen durch die Aufsichtsbehörden oder falls eine Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei dem Auftragsverarbeiter anfragt, ermittelt oder sonstige Erkundigungen einzieht.
10. Vertraulichkeit und Verschwiegenheit
Morpheus verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit dem Auftrag erlangten Informationen streng vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Weisungen des Verantwortlichen zu verwenden.
11. Haftung
Die Haftung richtet sich nach den in den Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen der Morpheus Logistik GmbH und den Einzelverträgen getroffenen Regelungen.
B. Besondere Vertragsbedingungen für den Drohnenbetrieb
1. Gegenstand
1.1 Gegenstand eines auf diesen Bedingungen basierenden Einzelvertrages (nachfolgend “Betriebsvertrag”) sind die im Leistungsschein beschriebenen Leistungen. Hierzu können beispielsweise gehören:
1.1.1 Routenplanung: Aufbau und Festlegung von Start-, Ziel- und Wegpunkten zur Umgehung von Hindernissen, Festlegung von Flughöhe und Geschwindigkeit für jeden Streckenabschnitt.
1.1.2 Genehmigungsmanagement: Beantragung der geplanten Routen bei den zuständigen Behörden (z.B. Luftfahrtbundesamt), Prüfung und Anpassung der Route nach behördlichen Vorgaben und Sicherheitsaspekten.
1.1.3 Drohnenbetrieb: Durchführung der genehmigten Flüge mit Echtzeit- GPS-Navigation, Live-Überwachung und Anpassung der Route bei Hindernissen oder unerwarteten Bedingungen.
1.1.4 Sicherheitsmanagement: Automatische Routenanpassung bei Hindernissen, Implementierung von Notfallprotokollen (z.B. Rückkehr zum Startpunkt, Festlegung von Sicherheitszonen).
1.1.5 Batteriemanagement: Life Cycle Tracking der Drohnenbatterien sowie Bereitstellung von entsprechenden Ladegeräten.
1.1.6 Wartung: Regelmäßiger Austausch der Drohne alle 6 Monate zur Sicherstellung der Betriebssicherheit.
1.1.7 Leitstand und Software: Betrieb und Überwachung über ein zentrales Leitstandsystem (z.B. HHLA SKY oder ähnliche), Bereitstellung der erforderlichen Software und Hardware.
1.1.8 Onboarding und Schulung: Vor-Ort-Onboarding durch Produktspezialisten und Begleitung der ersten Flugtage, Ausbildung von bis zu 10 Hub Operatoren, Erstellung der Routen und Implementierung der Abläufe.
1.1.9 Bereitstellung von Equipment: Bereitstellung von Drohne/n, Batterien, Fallschirm, etc. gemäß Leistungsschein.
1.2 Die genaue Ausgestaltung, Betriebszeiten und Leistungsinhalte ergeben sich aus dem jeweiligen Leistungsschein.
1.3 Insbesondere folgende Leistungen sind nicht Bestandteil des Betriebsvertrages:
1.3.1 Ladeinfrastruktur und Maßnahmen zur Sicherung der Ladeinfrastruktur des Auftraggebers
1.3.2 Absprachen zum Drohnenbetrieb mit Kunden des Auftraggebers, sowie mit Behörden (Umweltbehörden, Flugplatzbetreiber (Bsp.: Heliport-Betreiber), etc.)
1.3.3 Beratungsleistungen, die über den Drohnenbetrieb hinausgehen
1.3.4 Ladeinfrastruktur wie beispielsweise große Akku-Schränke, die Brandschutzauflagen oder ähnliches erfüllen müssen
2. Genehmigungen und behördliche Auflagen
2.1 Die Durchführung der Drohnenmissionen setzt voraus, dass alle erforderlichen behördlichen und privaten Genehmigungen und Freigaben vorliegen und ein sicherer Flugbetrieb möglich ist. Die Entscheidung über die Sicherheit des Flugbetriebs obliegt Morpheus.
2.2 Verzögerungen oder Ausfälle aufgrund fehlender Genehmigungen oder behördlicher Auflagen, die nicht von Morpheus zu vertreten sind, berechtigen Morpheus zur Anpassung des Zeitplans oder zur Aussetzung der Leistungserbringung. Im Falle einer längerfristigen Verzögerung gelten die Regelungen zur höheren Gewalt.
2.3 Morpheus übernimmt keine Garantie für die Erteilung von behördlichen Genehmigungen. Für das Antrags- und Genehmigungsverfahren fällt eine im Leistungsschein separat ausgewiesene Gebühr an, die bei Nichterteilung einer Genehmigung nicht rückerstattungsfähig ist.
3. Durchführung der Drohnenmission
3.1 Die Drohnenflüge werden ausschließlich auf den genehmigten Routen und unter Einhaltung der behördlichen Auflagen durchgeführt.
3.2 Morpheus ist berechtigt, die Route bei unvorhergesehenen Hindernissen oder Gefahrenlagen im Rahmen der behördlichen Vorgaben anzupassen oder auszusetzen.
3.3 Im Notfall werden die im Vorfeld festgelegten Notfallprotokolle aktiviert, insbesondere die Rückkehr der Drohne zum Startpunkt oder zu einer definierten Sicherheitszone.
3.4 Die Live-Überwachung der Flüge erfolgt über den Leitstand von Morpheus.
4. Betriebszeiten und Wartungsmaßnahmen
4.1 Die gemäß Leistungsschein bereitgestellten Drohnen (nachfolgend „Drohnen“) stehen grundsätzlich täglich von 08.00 bis 16.00 (Betriebszeit) zur Verfügung. Ausnahmen werden in den nachfolgenden Ziffern 4.2 bis 4.5 definiert.
4.2 Innerhalb einer in dem jeweiligen Leistungsschein für jede Drohne definierten Servicezeit (nachfolgend „Servicezeit“) steht die jeweilige Drohne dem Auftraggeber für die Nutzung zur Verfügung.
4.3 Außerhalb der Servicezeit stehen die Drohnen nicht zur Verfügung.
4.4 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass regelmäßige, periodisch wiederkehrende Wartungsmaßnahmen (nachfolgend „geplante Wartungsmaßnahmen”) zur Durchführung von Vorsorgemaßnahmen zur Gewährleistung eines störungsfreien Drohnenbetriebes erforderlich sind. Diese geplanten Wartungsarbeiten wird Morpheus rechtzeitig mit dem Auftraggeber abstimmen.
4.4.1 Die geplanten Wartungsmaßnahmen umfassen unter anderem die folgenden Tätigkeiten:
4.4.1.1 Austausch von beschädigten Teilen an der Drohne
4.4.1.2 Überprüfung aller technischen Bauteile und der Fuselage
4.4.1.3 Überprüfung des regelkonformen Flugverhaltens
4.4.2 Der zeitliche Umfang (Anzahl der Stunden pro Monat) der geplanten Wartungsmaßnahmen ist von der der Einsatzdauer und dem Grad an Verschleiß abhängig.
4.4.3 Die geplanten Wartungsmaßnahmen für die Drohnen werden soweit möglich außerhalb der Servicezeit durchgeführt. Soweit die geplanten Wartungsmaßnahmen innerhalb der Servicezeit durchgeführt werden müssen, erfolgt darüber eine rechtzeitige Abstimmung mit dem Auftraggeber.
4.5 Neben den geplanten Wartungsmaßnahmen können bei Bedarf zusätzliche Wartungsmaßnahmen mit dem Auftraggeber vereinbart werden (nachfolgend „abgestimmte Wartungsmaßnahmen“). Die Abstimmung mit dem Auftraggeber erfolgt rechtzeitig.
5. Leistungsstandards
5.1 Die Parteien haben für die im Leistungsschein aufgeführten Leistungseinheiten die dort aufgeführten Leistungsstandards (nachfolgend „Leistungsstandards“) vereinbart.
5.2 Für die ersten sechs Monate nach Beginn des Drohnenbetriebs (nachfolgend „Stabilisierungsphase“) haben die Parteien vorläufige Leistungsstandards vereinbart. Diese sind im Leistungsschein auf Monatsbasis festgelegt. Die vorläufigen Leistungsstandards beruhen auf allgemeinen Erfahrungen von Morpheus im Zusammenhang mit dem Betrieb von Drohnen.
5.3 Während der Stabilisierungsphase werden die Parteien die vorläufigen Leistungsstandards überprüfen.
5.4 Nach Ablauf der Stabilisierungsphase werden die Parteien endgültige Leistungsstandards auf Monatsbasis festlegen.
5.5 Ergibt sich auf Grund der während der Stabilisierungsphase gewonnenen Ergebnisse Bedarf, die vorläufigen Leistungsstandards zu ändern, insbesondere wegen Besonderheiten der vom Auftraggeber nachgefragten Leistungen, sind die Leistungsstandards entsprechend zu ändern. Ansonsten gelten die vorläufigen Leistungsstandards als endgültige Leistungsstandards auf Monatsbasis.
5.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Morpheus eventuelle Störungen und/oder Nichteinhaltung von Leistungsstandards unverzüglich mitzuteilen.
5.7 Vom Auftraggeber gemeldete und/oder von Morpheus festgestellte Störungen und/oder Nichteinhaltung von Leistungsstandards werden von Morpheus protokolliert.
5.8 Morpheus stellt dem Auftraggeber im Vorfeld eine auf historischen Werten basierende Auswertung zur Verfügung, an wie vielen Tagen im Jahr kein Flugbetrieb witterungsbedingt möglich sein könnte. Diese Auswertung dient nur als Indikator und schließt schlechtere Witterungsbedingungen für die Zukunft nicht aus. Morpheus übernimmt keine Ersatzleistung für witterungsbedingt ausgefallene Flüge. Ausnahme bildet hier ausschließlich eine im Leistungsschein definierte Mobilitätsgarantie durch Dritte.
5.9 Morpheus wird dem Auftraggeber einen Bericht mit den erzielten Betriebsergebnissen auf schriftliche Anforderung bereitstellen.
5.10 Voraussetzung für die Einhaltung der Leistungsstandards ist die Richtigkeit der im Leistungsschein beschriebenen und Systemparameter.
5.11 Sofern die Leistungsstandards dauerhaft nicht erreicht werden, werden der Auftraggeber und Morpheus gemeinsam die Ursachen dafür ermitteln und gemeinsam ein Verfahren zur Erreichung der Leistungsstandards abstimmen.
6. Gutschrift bei Nichteinhaltung der Leistungsstandards
6.1 Bei Nichteinhaltung der Leistungsstandards hat der Auftraggeber ab dem ersten Monat seit Beendigung der Stabilisierungsphase Anspruch auf Gutschrift gemäß den Vereinbarungen im Leistungsschein, sofern der Auftraggeber die Gutschrift innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ende des Kalendermonats, für welchen die Gutschrift beantragt wird, in Textform beantragt.
6.2 Ein Anspruch auf Gutschrift besteht nicht, wenn Morpheus die Nichteinhaltung der Leistungsstandards nicht zu vertreten hat. Insbesondere besteht ein Anspruch auf Gutschrift nicht bei unvorhersehbaren, unüberwindbaren und betriebsfremden Ereignissen, die Morpheus an der Leistungserbringung hindern (höhere Gewalt). Hierunter fallen insbesondere Streiks, Flut- und Brandkatastrophen, Pandemien, Hurrikane und Erdbeben.
7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
7.1 Dem Auftraggeber obliegen die, neben den in Ziffer 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen aufgeführten, nachfolgenden Mitwirkungspflichten und/oder Mitwirkungshandlungen:
7.1.1 Bereitstellung aller für die Routenplanung und Genehmigung erforderlichen Informationen (z.B. exakte Adressen, Zugangsbeschränkungen, besondere örtliche Gegebenheiten, Arbeitsschutz , Fluchtwegen, etc.).
7.1.2 Unterstützung bei der Einholung privater Genehmigungen (z.B. Überflugrechte über Privatgrundstücke, Zugang zu Landeplätzen).
7.1.3 Sicherstellung, dass Start- und Landeplätze frei zugänglich, sicher und für den Drohnenbetrieb geeignet sind (z.B. baurechtliche Überprüfung des Landeplatzes bei Flachdächern, o.ä.).
7.1.4 Benennung eines Ansprechpartners und eines Stellvertreters, der während der Durchführung der Drohnenmission erreichbar ist.
7.1.5 Unverzügliche Mitteilung von Änderungen, die die Durchführung der Drohnenmission beeinflussen können (z.B. Baustellen, neue Hindernisse, geänderte Betriebszeiten).
7.1.6 Duldung von Wartungs- und Reparaturarbeiten an den Mietgegenständen durch Morpheus.
7.1.7 Betreuung und Schulung der Anwender bzw. aller am Flugbetrieb beteiligten Personen.
7.2 Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der an Morpheus gegebenen Informationen über Status und Betrieb des Informationssystems einschließlich der diesbezüglichen Tätigkeiten verantwortlich. Die im Leistungsschein vereinbarten Leistungen beruhen insoweit auf diesen Informationen.
7.3 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig und/oder nicht vollständig nach, ist Morpheus berechtigt, den daraus entstehenden Mehraufwand gesondert zu berechnen und/oder die Leistungserbringung bis zur vollständigen Erfüllung der Mitwirkungspflichten auszusetzen. Weitergehende gesetzliche und vertragliche Rechte von Morpheus bleiben unberührt.
8. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise für die von Morpheus zu erbringenden Leistungen sowie die Fälligkeit der vom Auftraggeber zu leistenden Zahlungen ergeben sich aus dem jeweiligen Leistungsschein.
9. Haftung für Schlechtleistungen
9.1 Für einen unterbrechungsfreien und uneingeschränkten Drohnenbetrieb übernimmt Morpheus keine Gewähr.
9.2 Die Rechtsfolgen im Falle der Nichterfüllung der Leistungsstandards sind in Ziffer 5 dieser Besonderen Bedingungen abschließend definiert.
9.3 Soweit für bestimmte Leistungseinheiten keine Leistungsstandards vereinbart sind, gelten, soweit anwendbar, die Bestimmungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen, insbesondere die Ziffern 10 und 11, abschließend.
9.4 Soweit eine Haftung für Mängel gesetzlich bestimmt ist, gilt Ziffer 9.3 dieser Besonderen Bedingungen entsprechend.
10. Laufzeit, Kündigung
Die Laufzeit und Kündigungsfristen des Nutzungs-Vertrages sind im Leistungsschein geregelt.
C. Besondere Vertragsbedingungen für Schulungen
1. Vertragsgegenstand
1.1 Gegenstand eines auf diesen Bedingungen basierenden Einzelvertrages sind von Morpheus durchgeführte Schulungen (nachfolgend „Schulungsvertrag“).
1.2 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus den Individuellen Vertragsbedingungen.
1.3 Die Schulungen werden in englischer oder deutscher Sprache („Schulungssprache“) durchgeführt und finden zu den in den Individuellen Vertragsbedingungen festgelegten Tagen (Montag bis Freitag außer Feiertage) und Uhrzeiten statt.
1.4 Die teilnehmenden Mitarbeiter des Auftraggebers (nachfolgend „Schulungsteilnehmer“) müssen in dem die Schulung betreffenden Fachgebiet hinreichend vorgebildet und der Schulungssprache hinreichend mächtig sein. Sofern die Teilnehmer die Schulungssprache nicht ausreichend beherrschen, wird der Auftraggeber, auf seine Kosten, einen Dolmetscher zur Verfügung stellen.
1.5 Die Schulungen werden in den in den Individuellen Vertragsvereinbarungen festgelegten Örtlichkeiten erbracht. Sofern der Auftraggeber und Morpheus keine Örtlichkeit vereinbart haben, finden die Schulungen Online statt.
1.6 Die Anzahl der Teilnehmer, sowie das Schulungsprogramm, ergibt sich aus den Individuellen Vertragsbedingungen. Sofern die vereinbarte Teilnehmeranzahl überschritten wird, ist Morpheus berechtigt, einen anteiligen Mehrpreis in Rechnung zu stellen. Bei Erreichen der maximalen Teilnehmeranzahl, ist Morpheus allerdings nicht verpflichtet, weitere Teilnehmer zur Schulung zuzulassen.
1.7 Sofern die Schulungen an einer Örtlichkeit des Auftraggebers stattfinden, wird der Auftraggeber, auf seine Kosten, den Mitarbeitern von Morpheus während der Schulungen angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume zur Verfügung stellen.
1.8 Mitarbeiter des Auftraggebers, sowie Mitarbeiter von Morpheus, werden sich an die Hausregeln der Örtlichkeiten an denen die Schulungen stattfinden, halten.
1.9 Die von Morpheus im Rahmen der Schulung zur Verfügung gestellten Unterlagen sind durch Urheber- bzw. Leistungsschutzrechte von Morpheus oder der jeweiligen Rechteinhaber geschützt. Vorhandene Kennzeichnungen, Urheberrechtsvermerke oder Eigentumshinweise dürfen vom Auftraggeber nicht entfernt oder geändert werden. Morpheus räumt dem Auftraggeber die Rechte zur Nutzung der Schulungsunterlagen nur nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts und zum eigenen Gebrauch ein. Eine Weitergabe an Dritte, die Vervielfältigung oder die Nutzung der Schulungsunterlagen zu anderen Zwecken ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Morpheus ist ausdrücklich untersagt.
2. Mängelhaftung
Morpheus übernimmt im Rahmen der nach diesen Bedingungen erbrachten Schulungen keine Haftung für Mängel. Dieser Haftungsausschluss erstreckt sich nicht auf Schadensersatzansprüche, auf die Ziffer 9 der Allgemeinen Vertragsbedingungen Anwendung findet.
D. Besondere Vertragsbedingungen für die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen
1. Vertragsgegenstand
1.1 Gegenstand eines auf diesen Bedingungen basierenden Einzelvertrages (nachfolgend „Service – Vertrag“) sind Leistungen, die nicht vom Leistungsumfang der sonstigen Besonderen Vertragsbedingungen und der darauf basierenden Einzelverträge abgedeckt sind.
1.2 Als Gegenstand eines Service-Vertrages kommen insbesondere, ohne jedoch hierauf beschränkt zu sein, die folgenden Leistungen in Betracht:
1.2.1 Analyse der Anforderungen und Ziele des Auftraggebers im Hinblick auf die Nutzung von Morpheus-Produkten beim Kunden;
1.2.2 Analyse der beim Auftraggeber vorhandenen Umgebung;
1.2.3 Beratungsleistungen.
1.3 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus den Individuellen Vertragsbedingungen.
2. Leistungsänderungen / Change Requests
2.1 Änderungen des Leistungsumfangs, insbesondere Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Anpassungen der vereinbarten Leistungen, bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
2.2 Morpheus ist berechtigt, für geänderte oder zusätzliche Leistungen eine angemessene Vergütung auf Basis der jeweils gültigen Preisliste zu verlangen. Soweit durch die Leistungsänderung ein Mehraufwand oder eine Verlängerung der Leistungszeit erforderlich wird, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend.
2.3 Morpheus ist nicht verpflichtet, mit der Ausführung von Änderungswünschen zu beginnen, bevor eine schriftliche Einigung über die Anpassung der Vergütung und der Fristen erzielt wurde.
3. Abnahme
3.1 Sofern eine Abnahme gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist oder in den Individuellen Vertragsbedingungen ausdrücklich vereinbart wurde, ist der Auftraggeber verpflichtet, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Fertigstellung der Leistung die Abnahme oder die Abnahmeverweigerung zu erklären.
3.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern.
3.3 Erklärt der Auftraggeber die Abnahmeverweigerung, so hat er Morpheus die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen und – soweit möglich – die für eine Abnahme notwendigen Änderungen zu nennen. Sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt, wird Morpheus die vertraglich geschuldeten Änderungen innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der schriftlichen Erklärung des Auftraggebers vornehmen. Der Auftraggeber hat wie unter Ziffer 3.1 beschrieben zu verfahren.
3.4 Erklärt der Auftraggeber erneut die Abnahmeverweigerung, so ist erneut wie unter Ziffer 3.3 beschrieben zu verfahren.
3.5 Verweigert der Auftraggeber auch nach der zweiten Nachbesserung die Abnahme, so kann der Auftraggeber die Abnahme unter Vorbehalt unter Minderung der Ansprüche von Morpheus erklären. Diese unter Vorbehalt erklärte Abnahme gilt dann als Abnahme im Rechtssinne. Eine Aufforderung des Auftraggebers zur abermaligen Nachbesserung kann Morpheus ablehnen.
3.6 Abnahmeerklärungen müssen schriftlich, Abnahmeverweigerungen oder Abnahmeerklärungen unter Vorbehalt müssen schriftlich mit schriftlicher Begründung erfolgen.
3.7 Sofern (im Einzelvertrag) Teilabnahmen vereinbart wurden, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend für die jeweilige Teilabnahme.
3.8 Die Leistungen von Morpheus gelten – auch ohne ausdrückliche Erklärung und ohne Abnahmeverlangen des Auftraggebers – als abgenommen,
3.8.1 wenn der Auftraggeber die Werkleistung in Gebrauch nimmt, oder
3.8.2 mit Bezahlung, außer der Auftraggeber hat berechtigterweise die Abnahme verweigert, oder
3.8.3 wenn der Auftraggeber innerhalb der in Ziffer 3.1 genannten Frist die Abnahme weder erklärt noch verweigert.
4. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
4.1 Soweit im Rahmen der Leistungserbringung Berichte, Analysen, Konzepte, Präsentationen oder sonstige Arbeitsergebnisse (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“) entstehen, räumt Morpheus dem Auftraggeber nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen ein, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist.
4.2 Morpheus behält sich alle weitergehenden Rechte, insbesondere an Methoden, Tools, Vorlagen und Know-how, ausdrücklich vor. Die Weitergabe, Vervielfältigung oder Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Morpheus zulässig.
5. Vorzeitige Beendigung / Kündigung und Vergütung von Teilleistungen
5.1 Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Service-Vertrages – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind die bis zum Zeitpunkt der Beendigung erbrachten Leistungen von Morpheus anteilig zu vergüten. Dies gilt auch für Teilleistungen, die noch nicht abgenommen wurden, sofern diese wirtschaftlich verwertbar sind.
5.2 Morpheus ist berechtigt, dem Auftraggeber die bis zur Vertragsbeendigung entstandenen Aufwendungen und bereits erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber erhält auf Wunsch die bis dahin entstandenen Arbeitsergebnisse, sofern und soweit die vereinbarte Vergütung hierfür gezahlt wurde.
6. Mängelhaftung
Soweit gesetzlich nicht zwingend eine Mängelhaftung vorgesehen ist, übernimmt Morpheus keine Mängelhaftung für die nach diesen Bedingungen erbrachten Leistungen. Dieser Haftungsausschluss erstreckt sich nicht auf Schadensersatzansprüche, auf die Ziffer 9 der Allgemeinen Vertragsbedingungen Anwendung findet.